AGB

§1 Allgemeines

1.1    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle, auch künftigen, Lieferungen und Leistungen, Angebote und Auftragsbestätigungen der Sintron Distribution GmbH (im folgenden: "Lieferer" genannt).

1.2    Mündliche Nebenabreden, etwaige Garantien, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Das Formerfordernis nach dieser Klausel kann nur schriftlich abbedungen werden.

1.3    Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind und werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Das Formerfordernis nach dieser Klausel kann nur schriftlich abbedungen werden.

1.4    Sämtliche Angebote verstehen sich stets freibleibend. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: "Lieferungen") ist mangels besonderer Vereinbarung die Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.

1.5    Wir erlauben grundsätzlich die Nutzung unserer Bilder für Werbung in gedruckter Form, also z.B. in Katalogen und Flyern. Die Nutzung unseres Bildmaterials im Internet ist davon jedoch ausgenommen. Dies bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.

§2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1    Die Preise gelten mangels gesonderter Vereinbarung ab Sitz des Lieferers, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils geltenden und gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer.

2.2    Gutschriften über Schecks gelten stets vorbehaltlich ihres Eingangs. Diskontfähige Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Kosten für deren Einziehung und Diskontierung gehen stets zu Lasten des Bestellers.

2.3    Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug, auch soweit es sich um Zahlungsverpflichtungen aus anderen Rechtsgeschäften handelt, oder hat er seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen des Lieferers aus sämtlichen bestehenden Verträgen gegenüber dem Besteller sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller ist nicht mehr berechtigt, ihm eingeräumte Nachlässe in Anspruch zu nehmen.

2.4    Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen nicht anerkannter Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art und/oder die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

2.5    Bei Neukunden akzeptieren wir die ersten 3 Zahlungen aus versicherungstechnischen Gründen nur per Vorkasse, paypal oder Nachnahme. Der Mindestbestellwert beträgt 50 Euro.

§3 Lieferfristen und Verzug

3.1    Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mangels gesonderter Vereinbarung mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferers, jedoch nicht vor dem Eingang sämtlicher, für die Ausführung des Auftrages benötigter Unterlagen und Informationen und nach Erfüllung aller übrigen Verpflichtungen des Bestellers, einschließlich der Leistung etwaiger Zahlungen, insbesondere An- und Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie des Eintritts unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung sowie sonstiger, vom Lieferer nicht zu vertretender Umstände. In derartigen Fällen, die dem Besteller anzuzeigen sind, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum.

3.2    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Auslieferungslager des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

3.3    Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt 7.2.

3.4    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

3.5    Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß erfüllt werden kann.

3.6    Setzt der Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der wesentlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

3.7    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

§4 Versand

4.1    Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

4.2    Der Versand erfolgt mangels gesonderter Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Versandweg und Beförderungsart sind der Wahl des Lieferers überlassen; die Auswahl hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen, wobei er und seine Erfüllungsgehilfen für ungenügende Sorgfalt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften.

4.3    Jede Sendung ist ab Auslieferungslager transportversichert, die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4    Transportschäden sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Lieferung dem Lieferer unter Beifügung der Beweisunterlagen anzuzeigen.

4.5    Die Lieferung innerhalb Deutschlands erfolgt ab einem Auftragswert von 1000 Euro netto frachtkostenfrei. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lieferungen mit Sonderpreis-Vereinbarungen sowie sperrige und/oder schwere Artikel wie z.B. Boxen oder Leinwände die separat oder per Spedition versendet werden müssen. Nachlieferungen erfolgen frachtkostenfrei sofern sie mit der ursprünglichen Sendung in einem Karton hätten versendet werden können.

§5 Eigentumsvorbehalt

5.1    Alle Liefergegenstände bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

5.2    Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände erfolgen für den Lieferer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeiteten Liefergegenstände gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnittes 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Liefergegenstände mit anderen Waren durch den Besteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der oder den neuen Sache(n) zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller ihm bereits jetzt die dem Besteller zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnittes 5.1.

5.3    Der Besteller darf die Liefergegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den Abschnitten 5.4 bis 5.6 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

5.4    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen ihm in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Liefergegenstände. Bei der Veräußerung von Liefergegenständen, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. Abschnitt 5.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

5.5    Nimmt der Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an den Lieferer abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.

5.6    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen einschl. des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken - ist der Besteller nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers berechtigt. Auf dessen Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten - sofern der Lieferer das nicht selbst tut - und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

5.7    Bei Zahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf den Lieferer über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an den Lieferer ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für den Lieferer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an den Lieferer abtritt. Der Besteller wird diese Papiere mit seinen Indossament versehen unverzüglich an den Lieferer übergeben.

5.8    Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag mit dem Lieferer nicht erfüllt. Bei solchem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

5.9    Von einer Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller den Lieferer unverzüglich benachrichtigen und ihm die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

5.10    Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

5.11    Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

5.12    Soweit im Lande des Bestellers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder der Sicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hat der Besteller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

§6 Gewährleistung und Haftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 7.2 - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

6.1    Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

6.2    Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

6.3    Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

6.4    Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

6.5    Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

Rechtsmängel

6.6    Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Land des Bestellers, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

6.7    Die in Abschnitt 6.6 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind, vorbehaltlich Abschnitt 7.2, für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
-    der Besteller den Lieferer unverzüglich von den geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet;
-    der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.6 ermöglicht;
-    dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben;
-    der Rechtsmangel nicht auf einer dem Anweisung des Bestellers beruht und
-    die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§7 Haftung

7.1    Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Absprache des Bestellers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.

7.2    Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a.    bei Vorsatz,
b.    bei grober Fahrlässigkeit der Organe des Lieferers oder leitender Angestellter,
c.    bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d.    bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e.    bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

§8 Verjährung

8.1    Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Rückgriffsansprüche nach § 478 BGB und Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§9 Software

9.1    Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht im Rahmen der Vorgaben des Softwarelieferanten eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

9.2    Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Direktcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyrightvermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

9.3    Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2    Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt vorstehende Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung, des Rücktritts, der Wandlung und dergleichen.

10.3    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Bestellers, auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln, ist der Erfüllungsort der Sitz des Lieferers.

§11 Schlussbestimmungen

11.1    Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

11.2    Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

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